2. Er hat ferner das Recht der Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Raume, Anlagen und Einrichtungen und der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen.
*
3. Jeder Eigentümer hat den Gebrauch seines Sondereigentums so einzurichten, daß die anderen
Eigentümer in dem Gebrauch ihres Sondereigen- nicht .. , , ^
tums/mehr als nach den Umstanden Objekt/erforderlich beeinträchtigt werden. *
4. Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer hat grundsätzlich das Recht, Werbe- und Hinweismaßnahmen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums nach eigenem Ermessen anzubringen und zu unterhalten; dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der architektonische Gesamteindruck des Bauwerkes t*..
nicht beeinträchtigt wird. du
Ma^ß-D'^Y,
§ 8
Übertragung des Wohnungseicentums
1. Das Wohnungs- bzw. Teilcigentum kann frei veräußert werden.
Die Veräußerung bedarf nicht der Zustimmung des Verwalters.

