Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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2. Er hat ferner das Recht der Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Raume, Anlagen und Einrichtungen und der ge­meinschaftlichen Grundstücksflächen.

*

3. Jeder Eigentümer hat den Gebrauch seines Sonder­eigentums so einzurichten, daß die anderen

Eigentümer in dem Gebrauch ihres Sondereigen- nicht .. , , ^

tums/mehr als nach den Umstanden Objekt/er­forderlich beeinträchtigt werden. *

4. Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer hat grundsätz­lich das Recht, Werbe- und Hinweismaßnahmen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums nach eigenem Ermessen anzubringen und zu unterhalten; dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der architektonische Gesamteindruck des Bauwerkes t*..

nicht beeinträchtigt wird. du

Ma^ß-D'^Y,

§ 8

Übertragung des Wohnungseicentums

1. Das Wohnungs- bzw. Teilcigentum kann frei ver­äußert werden.

Die Veräußerung bedarf nicht der Zustimmung des Verwalters.