Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
Einzelbild herunterladen

11

4. Die Falttür im Obergeschoß gehört den Eigentümern der Einheiten 3 und 4 zu je 1/2 Anteil.

%

Teil III

Gemeinschaftsordnung

§ 6

Grundsatz

^ <#

§

Das Verhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ lo - 29 WEG, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 7

Umfang der Nutzung

1. Jeder Eigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschränkun­gen aus dem Gesetz oder dieser Erklärung ergeben.

)

/