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4. Die Falttür im Obergeschoß gehört den Eigentümern der Einheiten 3 und 4 zu je 1/2 Anteil.
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Teil III
Gemeinschaftsordnung
§ 6
Grundsatz
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Das Verhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ lo - 29 WEG, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 7
Umfang der Nutzung
1. Jeder Eigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Erklärung ergeben.
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