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Stellungnahme der Verwaltung:
Aus grundsätzlichen Erwägungen kann die Baugenehmigung erst nach Vorlage des Satzungsbeschlußes mit der Planreife nach § 2a (6) Bundesbaugesetz erteilt werden.
28) Die Eigentümer der Grundstücke Steinweg 6-24 haben überwiegend auf der rückwärtigen Seite, jenseits der öffentlichen Verkehrsfläche dem Grundstück zugehörige Wirtschaftsgebäude, die durch die Festsetzungen des Planes abzureißen sind.
Gegen diese Festsetzungen wird einqevvandt, daß die Maßnahme als unzumutbar angesehen wird. Die sehr kleinen Grundstücke benötigen der Ergänzung durch die jenseits der Straße liegenden Teilflächen.
Stellungnahme der Verwaltung :
Diesen Anregungen soll stattgegeben werden.
29) Hinter dem Grundstück Bahnhofstraße 21 liegt die städtische Parzelle 200, auf der ein Entwässerungskanal geführt wird. In dem vorgelegten Planentwurf ist die Leitung nicht eingezeichnet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Planer wird beauftragt, die Leitung zeichnerisch darzustellen. Im übrigen wird die Leitung im Umlegungsverfahren gesichert.
30) Bezüglich der geplanten Verkehrsführung Bahnhofstraße - Steinweg - Waldstraße sind verschiedene gegensätzliche Vorschläge gemacht worden, die sich gegenseitig ausschließen .
Stellungnahme der Verwaltung:
Die geplante Verkehrsführung entspricht dem Generalverkehrsplan und kann nicht verändert werden. Die vorgesehene Fußgängerzone kann aber erst nach Einziehung und Verlegung der Bundesstraße gebaut werden, so daß bis dahin die derzeitige Verkehrslösung beibehalten werden muß.
c) Gleichzeitig wird die Offenlage des Planentwurfes gern. §2a Abs. 6 BBauG
beschlossen.
(Mangels) Bürgermeister

