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Der Tagesordnungspunkt 11/2 (Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahrens im Baugebiet "Altstadt I", Vorlage Nr.6ll)und der Tagesordnungspunkt II/3g werden vorgezogen, da an ihnen Frau Dipl.-Ing. Friedsam teilnehmen soll.
Punkt 11/2: - Vorlage Nr. 611 -
Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung eines Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahrens im Baugebiet "Altstadt I"
Der Stadtrat faßt mit 16 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt die Einleitung eines Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 104 ff. BBauG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Städtebauförderungsgesetzes zugunsten der Stadt Montabaur für das im Eigentum der Erbengemeinschaft Marx stehende bebaute Grundstück Nr. 3116 in der Flur 18 der Gemarkung Montabaur mit einer Grundstücksfläche von 97 qm, eingetragen im Grundbuch von Montabaur Band 22, Blatt 1084.
Mit der verwaltungsseitigen Abwicklung des Verfahrens wird der Sanierungsträger beauftragt.
Punkt II/3g: - Vorlage Nr. 622a+b -
Verkauf von Grundstücken auf dem Konrad-Adenauer-Platz
a) Vorlage Nr. 622a
Der Stadtrat faßt mit 15 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Im Anschluß an den Ratsbeschluß vom 21.2.1979 erklärt der Stadtrat sein Einverständnis zur Berücksichtigung folgender Interessenten für den Baublock III auf dem Konrad-Adenauer-Platz:
a) Modehaus Krekel, Salz, mit einer Fläche bis zu 300 qm (Baublock 111a)
b) Sportartikelgeschäft Langshausen mit einer Fläche bis zu 250 qm (Baublock 111b)
c) Firma Schwickert/Pulte mit einer Fläche bis zu 250 qm (Baublock 111c).
Die entsprechende städtische Teilfläche des Flurstückes Nr. 341/1 in der Flur 44 wird zu diesem Zweck gegen Gewährung der ortsüblichen Entschädigung an den Sanierungsträger übertragen, der seinerseits nach Bildung von Teil- und Sondereigentum die Eigentumsübertragung unter den allgemeinen üblichen Bedingungen und Auflagen in die Wege zu leiten hat.
Ratsmitglied König (CDU) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und den Sitzungssaal verlassen.
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