Akte 
Sitzung 15. Mai 1979
Entstehung
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Der Tagesordnungspunkt 11/2 (Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahrens im Baugebiet "Altstadt I", Vorlage Nr.6ll)und der Tagesordnungspunkt II/3g werden vorgezogen, da an ihnen Frau Dipl.-Ing. Friedsam teilnehmen soll.

Punkt 11/2: - Vorlage Nr. 611 -

Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung eines Besitzein­weisungs- und Enteignungsverfahrens im Baugebiet "Altstadt I"

Der Stadtrat faßt mit 16 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt die Einleitung eines Besitzeinweisungs- und Enteignungs­verfahrens nach den Vorschriften der §§ 104 ff. BBauG in Verbindung mit den ent­sprechenden Regelungen des Städtebauförderungsgesetzes zugunsten der Stadt Montabaur für das im Eigentum der Erbengemeinschaft Marx stehende bebaute Grundstück Nr. 3116 in der Flur 18 der Gemarkung Montabaur mit einer Grundstücks­fläche von 97 qm, eingetragen im Grundbuch von Montabaur Band 22, Blatt 1084.

Mit der verwaltungsseitigen Abwicklung des Verfahrens wird der Sanierungsträger beauftragt.

Punkt II/3g: - Vorlage Nr. 622a+b -

Verkauf von Grundstücken auf dem Konrad-Adenauer-Platz

a) Vorlage Nr. 622a

Der Stadtrat faßt mit 15 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:

Im Anschluß an den Ratsbeschluß vom 21.2.1979 erklärt der Stadtrat sein Ein­verständnis zur Berücksichtigung folgender Interessenten für den Baublock III auf dem Konrad-Adenauer-Platz:

a) Modehaus Krekel, Salz, mit einer Fläche bis zu 300 qm (Baublock 111a)

b) Sportartikelgeschäft Langshausen mit einer Fläche bis zu 250 qm (Baublock 111b)

c) Firma Schwickert/Pulte mit einer Fläche bis zu 250 qm (Baublock 111c).

Die entsprechende städtische Teilfläche des Flurstückes Nr. 341/1 in der Flur 44 wird zu diesem Zweck gegen Gewährung der ortsüblichen Entschädigung an den Sanierungsträger übertragen, der seinerseits nach Bildung von Teil- und Sondereigentum die Eigentumsübertragung unter den allgemeinen üblichen Bedingungen und Auflagen in die Wege zu leiten hat.

Ratsmitglied König (CDU) hat wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt und den Sitzungssaal verlassen.

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