Akte 
Sitzung 21. Februar 1979
Entstehung
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verschiedentlich höhere Gebühren erhoben wurden, die mit dem geltenden Satzungs­recht nicht zu vereinbaren waren. Bis zur Verabschiedung einer neuen Satzung wird nach bestehendem Satzungsrecht verfahren.

Zu Ziff. 13:

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

Unterschiedliche Nutzungsrechte auf den Friedhöfen der eingemeindeten Orte konnten von der Friedhofsverwaltung deshalb nicht beeinflußt werden, weil nach den bestehenden alten Satzungen dieser Gemeinden alte Rechte unberührt bleiben mußten.

Die Empfehlung, nachträglich Unterlagen zu erstellen, ist mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und stößt auch oft auf große Schwierigkeiten, da bei Grabstätten mit längerer Ruhezeit kaum Personen gefunden werden, die zuverlässige Angaben über Unterhaltungsverpflichtete machen können.

Es trifft zu, daß in bestehenden Grabstätten- für die nach Angaben der Hinterblie­benen ein Nutzungsrecht begründet war - Bestattungen ohne Festsetzung einer evtl. Verlängerungsgebühr zugelassen wurden. Dies ist aber immer nur dann geschehen, wenn die Angehörigen mit allem Nachdruck auf ihrem vermeintlichen, jedoch nicht nachweisbaren Recht, bestanden.

Zu Ziff. 14 - 15:

Nach dem Satzungsrecht für die Stadt Montabaur werden Nutzungsrechte an Wahlgrab­stellen grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit (50 Jahre) gewährt. Verlängerungen sind im Satzungsrecht nicht vorgesehen, es sei denn, daß dadurch die allgemeine^ Friedhofsordnung nicht gestört wird.

Die Einebnung von alten Grabstätten (über die 50jährige Ruhefrist hinaus) zur Schaffung neuer Begräbnisplätze ist zu überdenken. Entscheidungen des Rates sind zu treffen.

Die in dem Prüfungsbericht genannten Grabstätteninhaber Bodenmüller, Hommrich und Jösch stellen Sonderfälle dar, weil zwischen dem Datum des Erst- und Letzt-- verstorbenen eine große Anzahl von Jahren liegt. Warum in den Sterbejahren 1929/30 die damalige Friedhofsverwaltung nicht darauf hingewiesen hat, daß bei dem Alter der überlebenden Anspruchsberechtigten, gemessen an der Nutzungszeit des Grabes, eine weitere Belegung fraglich wird, ist heute nicht mehr bekannt.

Zu Ziff. 16 - 17:

Verpflichtungen aus Legatverträgen

So wie die Stadt Montabaur haben in den 60-iger Jahren viele Städte und Gemeinden aus den verschiedensten Beweggründen Pflegeverträge für Grabstätten abgeschlossen. Niemand konnte damals vorausahnen, daß sich der Lohnkostenfaktor in einem derar­tigen Umfang erhöhen würde, daß diese vertraglichen Verpflichtungen zu einer Unter­deckung führen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, daß die Stadt an Legatgebühren 300 000,-- DM eingenommen hat. Bis zum Jahre 1977 stehen dem Bepflanzungsausgaben in Höhe von 16 000, DM gegenüber.

Die Lohnkosten für die Pflege dieser Gräber können zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell aufgeschlasselt werden. Es steht jedoch fest, daß Legatgräber nur Dauer­bepflanzung erhalten, die einen sehr geringen Pflegeaufwand erforderlich machen.

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