Akte 
Sitzung 21. Februar 1979
Entstehung
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Zu Ziff. 6 und 7:

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Das Fahrtenbuch des Forstbeamten wird nunmehr ln der Welse geführt, daß die Fahrleistungen, die in Ausübung des Forstdienstes und für sonstige Tätigkeiten (Naherholungsbereich, Bauhof usw.) anfallen, getrennt nachgewiesen werden.

Darüber hinaus ist nicht einzusehen, die dienstlich erforderlichen Fahrleistungen, die über die in den Kfz.-Richtlinien der örtlichen Forstverwaltung vom 9.3.1970 festgesetzte Jahresfahrstrecke von 6 339 km hinausgehen, unberücksichtigt zu lassen. Das Forstamt Montabaur hat in Übereinstimmung mit der Verwaltung mit Schreiben vom 27.3.1973 erklärt, daß die dienstlich notwendigen und in einem Fahrtenbuch nachgewiesenen Fahrstrecken vergütet werden sollen.

Aufgrund des besonderen Nachweises der im Forstdienst anfallenden Fahrleistungen ist auch gewährleistet, daß der Zuschlag für Fahrten auf besonders schwierigen Wegstrecken von z. Z. 0,02 DM nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt wird.

Zu Ziff. 8 - 9:

Eine völlige Kostendeckung im Bestattungswesen wird auch vom Rechnungshof nicht gefordert. Die 1971 empfohlene Gebührenerhöhung ist in unserer Gebührensatzung vom 13.12.1971 berücksichtigt worden.

Im Jahr 1979 sollen die Gebührensatzungen der Stadt Montabaur einschl. der Stadt­teile aufgrund der Kostenentwicklung überprüft und dem Stadtrat Vorschläge für eine Gebührenneufestsetzung unterbreitet werden.

Zu Ziff. 10:

Kalkulation

Der Einsatz eines Sargabsenkungsgerätes wurde bereits vor Jahren auf dem städt. Friedhof praktiziert. Der Vorgang wirkte petätlos.

Es ist zu überlegen, ob das bisherige Verfahren beibehalten werden soll. Der dritte auf dem Friedhof beschäftigte Arbeiter ist selbständig mit Arbeiten beauftragt, die nach einer Beerdigung anfallen. Der Prüfer geht bei seiner Feststellung von falscha Voraussetzungen aus.

Zu Ziff. 11:

Gebührenerhöhungen für die Stadtteile

Es trifft zu, daß in den genannten Stadtteilen für Reihengrabstätten keine Gebühren erhoben werden. Der Erlaß einer einheitlichen Gebührensatzung ist im Verlaufe des Jahres 1979 vorgesehen. Ein vom Rechnungshof nicht erwähntes Problem liegt allerdings darin, daß bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Bestattungen die Angehörigen behaupten, bereits in früheren Jahren Grabstätten erworben und bezahlt zu haben und sich deshalb weigern, bei dem jetzt eingetretenen Sterbefall Gebühren zu entrichten. Quittungen für den früheren Graberwerb können so gut wie nie vorgelegt werden.

Zu Ziff. 12:

Rechtsvorschriften

Eine Vereinheitlichung des Satzungsrechts im Friedhofs- und Bestattungswesen ist ebenfalls noch in diesem Jahr vorgesehen. Es trifft zu, daß in der Vergangenheit, um nur annähernd eine Gleichbehandlung aller Bürger der Stadt zu gewährleisten,

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