Verbandsgemeindeverwaltung - Abt. I / Az. 020.00 -
5430 Montabaur, den 7.2.1979
t/
Aktenvermerk
Betr.: Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 11.1.1979 - Änderungswünsche von Ratsmitglied Dr. Hütte -
Ratsmitglied Dr. Hütte hat die ihm zur Unterschrift vorgelegte Niederschrift vorbehaltlich folgender Änderungen unterzeichnet:
a) zu TO-P. 1/5 (Änderung des Bebauungsplanes "Farenau" im Stadtteil Horressen)
Dr. Hütte verlangt, in die Niederschrift aufzunehmen, daß die Einhaltung der Grundflächenzahl zwingend einzulalten ist.
b) zu TO-P. 1/7:
Es soll unter Ziffer 2. der Niederschrift zu diesem TO-Punkt ( Beschlußtext ) der Satz aufgenommen werden:
"Dabei darf die Höhe des Penthouses die heutige Höhe des Türmchens nicht überschreiten."
Bemerkungen:
zu a): Die Ergänzung der Niederschrift ist an sich überflüssig, weil
sich die Einhaltung dieses Wertes - wie Oberamtsrat Kaltenhäuser bereits in der Sitzung erklärte - zwingend aus der BauNVO ergibt. Da der Änderungswunsch aber unproblematisch ist, kann er erfüllt werden.
zu b): Die von Dr. Hütte geforderte Ergänzung des Beschlußtextes ist aus folgenden Gründen bedenklich:
1. Im 2. Absatz des Beschlußtextes wird die Gebäudehöhe auf 14,65 m festgesetzt.
Wäre die Höhe des'Türmchens mit der im Beschluß genannten Höhe identisch, die Ergänzung der Niederschrift über
flüssig. Besteht aber ein Dissens, würde die Niederschrift in sich widersprüchlich.
Dr. Hütte wurde telefonisch darauf aufmerksam gemacht. Er besteht aber auf der Aufnahme des Satzes, weil es dem Rat "nicht auf die Höhe von 14,65 m angekommen sei, sondern darauf, daß das Penthouse nicht höher wird, als der höchste Punkt des jetzigen Gebäudes".

