Anlieger der Weststraße
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen vom 13. 7. 1978 und 12. 9. 1978 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Interessengemeinschaft fordert, das Teilstück der Weststraße im Bereich des Bebauungsplangebietes "Hirtengarten" als Sackgasse mit Wendehammer anzulegen, um damit eine sogenannte Rennstrecke zwischen Baumbacher Str. und Stadtteil Horressen zu vermelden. Die Durchführung dieser Maßnahme würde lediglich eine Verlagerung des motorisierten Verkehrs auf andere Ortsstraßen bedeuten.
Dies kann wohl nicht Ziel einer Änderung des Bebauungsplanes sein.
Außerdem muß festgestellt werden, daß sich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen nicht gegen die jetzige Bebauungsplanänderung richten und somit auch nicht Gegenstand des Anderungsverfahrens sind.
Die Resolution der Anlieger der Weststraße stellt ab auf verkehrspolizeiliche Maßnahmen, die zu gg. Zeit durch die Ortspolizeibehörde vorgenommen werden.
Die Bedenken und Anregungen sind daher im Hinblick auf die Bebauungsplanänderung zurückzuweisen.
Punkt 1/4: - Vorlage Nr. 550 -
Beschlußfassung über die Bebauungsplanänderung "Hirtengarten" im Stadtteil Eigendorf als Satzung gern. § 10 BBauG
Der Stadtrat faßt mit 16 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Die Änderung des Bebauungsplanes "Hirtengarten" im Stadtteil Eigendorf hinsichtlich der Einbeziehung des Weges Nr. 223/2 und der Ausweisung einer Versorgungsfläche für die Kevag wird im Sinne des § 10 BBauG als Satzung beschlossen.
Punkt 1/5: - Vorlage Nr. 551 -
Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplanentwurf "Hemchen" im Stadtteil Horressen
Der Stadtrat faßt mit 14 Ja-Stimmen folgenden Beschluß:
Dem in der heutigen Sitzung vorgelegten Planentwurf "Hemchen" vom 28.10.1978 wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes durchzuführenden Verfahren (Bürgerbeteiligung, Anhörung der Träger öffentlicher Belange) einzuleiten.
Gleichzeitig wird die Offenlage gern. § 2a Abs. 2 BBauG beschlossen.
Die Ratsmitglieder Hans-Josef Manns und Vinzenz Schmidt (beide CDU) haben wegen Vorliegen von Sonderinteresse gern. § 22 GemO an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitgewirkt.

