Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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Artikel II

Sonderregelung für das Gebiet der früheren Gemeinde Horressen:

Die frühere Gemeinde Horressen ist gemäß § l6 des 12. Landes­gesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland- Pfalz (Bildung von Verbandsgemeinden im ehemaligen Regierungs­bezirk Montabaur) vom l.ß.197- (GVBl. S. 109) aufgelöst und das Gebiet der aufgelösten Gemeinde in das Gebiet der Stadt Montabaur eingegliedert.

Am 9.7.1971 hat die Stadt Montabaur im Sinne des § 27 des o.a. Gesetzes einen Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen.

Gemäß § 5 dieses Vertrages wird abweichend von den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung für das Gebiet der früheren Ge­meinde Horressen folgende Sonderregelung getroffen:

§ 13

Anteil der Gemeinde am

beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt ßß l/ß v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes .

§ 14

Art der Verteilung des

beitragsfähigen Erschließungsaufwändes

(l) Der nach § ß ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Ab­zug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die Erschlie­ßungsanlage , die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungs anlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen er­schlossenen Grundstücke zu ßO v.H. nach der Grundstücks­breite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und zu 50 v.H. nach der Grundstücksfläche verteilt. t^Bj)

(2) Für Eckgrundstücke (Grundstücke mit einem Eckwinkel von nicht mehr als lßß Grad, die an aufeinanderstoßenden Er­schließungsanlagen liegen) gilt nachstehende Regelung, wenn

a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor In­krafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann:

1. Werden beide aufeinanderstcßende Erschließungsan­lagen gleichzeitig hergestellt, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (l) für jede Erschließungsanlage entfallende Er­schließungsaufwand zusammengerechnet. Der sich er­gebende Gesamterschließungsbeitrag wird aufgrund des § lßß Abs. ß des Bundesbaugesetzes

" ^ um ßO v.Hundert

ermäßigt.

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