Artikel II
Sonderregelung für das Gebiet der früheren Gemeinde Horressen:
Die frühere Gemeinde Horressen ist gemäß § l6 des 12. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland- Pfalz (Bildung von Verbandsgemeinden im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur) vom l.ß.197- (GVBl. S. 109) aufgelöst und das Gebiet der aufgelösten Gemeinde in das Gebiet der Stadt Montabaur eingegliedert.
Am 9.7.1971 hat die Stadt Montabaur im Sinne des § 27 des o.a. Gesetzes einen Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen.
Gemäß § 5 dieses Vertrages wird abweichend von den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung für das Gebiet der früheren Gemeinde Horressen folgende Sonderregelung getroffen:
§ 13
Anteil der Gemeinde am
beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt ßß l/ß v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes .
§ 14
Art der Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwändes
(l) Der nach § ß ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die Erschließungsanlage , die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungs anlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke zu ßO v.H. nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und zu 50 v.H. nach der Grundstücksfläche verteilt. t^Bj)
(2) Für Eckgrundstücke (Grundstücke mit einem Eckwinkel von nicht mehr als lßß Grad, die an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen liegen) gilt nachstehende Regelung, wenn
a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann:
1. Werden beide aufeinanderstcßende Erschließungsanlagen gleichzeitig hergestellt, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (l) für jede Erschließungsanlage entfallende Erschließungsaufwand zusammengerechnet. Der sich ergebende Gesamterschließungsbeitrag wird aufgrund des § lßß Abs. ß des Bundesbaugesetzes
" ^ um ßO v.Hundert
ermäßigt.
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