11
Als Mindesterschließungsbeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nach Abs. 1 für das Eckgrundstück ermittelte Erschließungsaufwand zu zahlen.
2. Verden beide aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nicht gleichzeitig hergestellt, so ist zunächst für die zuerst hergestellte Erschließungsanlage der auf das Eckgrundstück entfallende Erschließungsaufwand nach Abs. (l) zu ermitteln und als vorläufiger Erschließungsbeitrag festzusetzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließungsanlage nach Abs. 1 entfallenden Erschließungsaufwandes erfolgt die endgültige Festsetzung des auf das Eckgrundstück insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buchstabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermittlung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamterschließungsbeitrages zugrundezulegen.
§ 15
Außerkrafttreten der Sonderregelung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Horressen
(1) Diese Sonderregelung tritt mit dem ßl.12.1975 außer Kraft.
(2) Aufgrund des § 5 Nr. 9 des Auseinandersetzungsvertrages vom
9.7*1971 gilt für die Abrechnung der im kurz- und mittelfristigen Teil des Investitionsplanes (Anlage zu § 7 des Vertrages) bezeichneten Erschließungsmaßnahmen diese Sonderregelung bis zur Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage weiter. s
Artikel III
§ 16
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Satzung tritt für die Stadt Montabaur einschließlich aller Ortsteile rückwirkend ab 1. Januar 1970 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Januar 1976 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Montabaur, den
Stadt Montabaur
(Mangels)
Bürgermeister

