Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
Einzelbild herunterladen

11

Als Mindesterschließungsbeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nach Abs. 1 für das Eckgrund­stück ermittelte Erschließungsaufwand zu zahlen.

2. Verden beide aufeinanderstoßenden Erschließungsan­lagen nicht gleichzeitig hergestellt, so ist zu­nächst für die zuerst hergestellte Erschließungs­anlage der auf das Eckgrundstück entfallende Er­schließungsaufwand nach Abs. (l) zu ermitteln und als vorläufiger Erschließungsbeitrag festzusetzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließungsanlage nach Abs. 1 entfallenden Erschließungsaufwandes erfolgt die endgültige Festsetzung des auf das Eckgrund­stück insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buchstabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermitt­lung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamt­erschließungsbeitrages zugrundezulegen.

§ 15

Außerkrafttreten der Sonderregelung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Horressen

(1) Diese Sonderregelung tritt mit dem ßl.12.1975 außer Kraft.

(2) Aufgrund des § 5 Nr. 9 des Auseinandersetzungsvertrages vom

9.7*1971 gilt für die Abrechnung der im kurz- und mittel­fristigen Teil des Investitionsplanes (Anlage zu § 7 des Vertrages) bezeichneten Erschließungsmaßnahmen diese Sonder­regelung bis zur Abrechnung der jeweiligen Erschließungs­anlage weiter. s

Artikel III

§ 16

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Satzung tritt für die Stadt Montabaur einschließlich aller Ortsteile rückwirkend ab 1. Januar 1970 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Er­schließungsbeiträgen vom 22. Januar 1976 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Montabaur, den

Stadt Montabaur

(Mangels)

Bürgermeister