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(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3* den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Anteils der Stadt (§4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermines,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(ß) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner
darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
§ 10
Vorausleistungen
(1) Wird auf einem Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, ein Bauvorhaben genehmigt, so werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 9 sinngemäß.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung (§ lßß Abs. ß Satz 2 BBauG) bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 12
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit das Bundesbaugesetz und diese Satzung keine besonderen Regelungen treffen, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz sinngemäß.
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