Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § ßß BBauG.

Im Falle des § ß4 BBauG ist die zulässige Geschoß­fläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln.

In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächen­zahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch ß,ß. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zuge­lassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grund­stücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § ß ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § ß A.bs. 2. Den Grundstücks­flächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kern­gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bau­liche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Er­schließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Ge­schoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoß­flächen gilt § ß Abs. ß. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie­gebieten 40 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell

oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(ß) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungs­anlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § lßß Abs. 1 BBauG vorliegen. Der Berechnung des Erschließungs­beitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 er­gebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt oder

ausgebaut werden oder

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