Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung

a) Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Erschließungsbeitragspflicht oder Ausbau­beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander- stoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz ß entsprechend, wenn der größte Ab­stand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 50 - 100 m, so wird die Tiefenbe­grenzung von 50 m von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Absatz ß.

(5) Die Bestimmungen der Absätze ß und 4 gelten nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Bau­gebieten.

(6) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen unentgeltlich oder unter ihrem Ver­kehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an

die Stadt abgetreten, so kann die Stadt diesem zur Gleich- behandlung den Verkehrswert vergüten. In diesem Falle wird die Vergütung in den beitragsfähigen Erschließungs­aufwand einbezogen und als Vorauszahlung auf die Bei­tragsschuld angerechnet.

§ 7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung, ß. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

)9 vom 1979 ,'..VII

b vom H 1979 . VII

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) vom .1978 . VII

h vom .^978 . VII

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