Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen,
Wege und Plätze in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschließlich der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von
a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten
b) Kleinsiedlungsgebieten
bei einseitiger Bebaubarkeit
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,
Ferienhausgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8
bei einseitiger Bebaubarkeit
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und* sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl
bis 3^
-— *
bb) mit einer Baumassenzahl über ß,0 bis 6,0
cc) mit einer Baumassenzahl üh,er .6,0
7,0 m
-10,0 m
8,5 m
14,0 m
10.5 m
l8,0 m
12.5 m
20,0 m 23,0 m
20,0 m 23,0 m 25,0 m 27,0 m
23,0 m 25,0 m
§
W
27,0 m

