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Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 Abs. ß entsprechend.
2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen
(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,0 m
ß. Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von
5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsan-
, lagen sind, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu Iß v.II. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz ß ergebenden Geschoßflächen.
4. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen
im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Absatz 2.
5. Für Kinderspielplätze
innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz ß ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und
2 gehören insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen ,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
ß. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
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