Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächen­zahl gelten die Regelungen des § 5 Abs. ß entsprechend.

2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen

(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,0 m

ß. Für Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von

5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsan-

, lagen sind, aber nach städtebaulichen

Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu Iß v.II. der im Abrechnungsge­biet sich nach § 5 Absatz ß ergeben­den Geschoßflächen.

4. Für Grünanlagen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen

im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsge­biet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Absatz 2.

5. Für Kinderspielplätze

innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz ß ergebenden Geschoßflächen.

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und

2 gehören insbesondere die Kosten für:

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungs­anlagen ,

2. die Freilegung der Flächen für die Er­schließungsanlagen,

ß. die Herstellung des Straßenkörpers einschließ­lich des Unterbaues, der Befestigung der Ober­fläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Ver­tiefungen,

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