Anlage 2 zur Niederschrift
Satzung
der Stadt Montabaur
über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)
vom
Der Stadtrat hat im Rahmen des § lß2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom l8. August 1976 (BGBl. I S. 22ß6, berichtigt BGBl. I S. 3617) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S 419;
BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26.Juli 1977 (GVBl. S. 251) sowie des § 1 Abs. 4 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBl. S. 306, BS 610-10) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die-Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes
(§§ 127 ff) und dieser Satzung.
(2) Sobald die Stadt entschieden hat, eine Erschließungsmaßnahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Beiträgen zur Folge hat durchzuführen, teilt die Verbandsgemeindeverwaltung in Auftrag der Stadt Montabaur dies unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechtsbegründende Wirkung.
11 vom 1979 VII
g vom H 1979 . VII
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6 vom 1978 .VII

