Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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Anlage 2 zur Niederschrift

Satzung

der Stadt Montabaur

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Her­stellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

vom

Der Stadtrat hat im Rahmen des § lß2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom l8. August 1976 (BGBl. I S. 22ß6, berichtigt BGBl. I S. 3617) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S 419;

BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26.Juli 1977 (GVBl. S. 251) sowie des § 1 Abs. 4 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBl. S. 306, BS 610-10) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die-Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungs­beiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes

(§§ 127 ff) und dieser Satzung.

(2) Sobald die Stadt entschieden hat, eine Erschließungsmaß­nahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Bei­trägen zur Folge hat durchzuführen, teilt die Verbandsge­meindeverwaltung in Auftrag der Stadt Montabaur dies un­verzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner vor­aussichtlich in Betracht kommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rech­nen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechts­begründende Wirkung.

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