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§ 12
Vorausleistungen
(1) Vom Beginn einer Ausbaumaßnahme an können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden, Vorausleistungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gelten die §§ 10, 11 und lß sinngemäß.
§ lß
Fälligkeit und Verrentung
(1) Der Ausbaubeitrag wird zwei Monate nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist.der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. ß des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
§ 14
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, gilt im übrigen das Kömmunalabgabengesetz sinngemäß.
§ 15
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Die Satzung tritt für die Stadt Montabaur einschließlich aller Ortsteile rückwirkend ab 1. Januar 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 22. Januar 1976 außer Kraft.
Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
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