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8 . die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden ReLhenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist."
Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
§ 9
Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an welchem die Ausbaumaßnahme endgültig abgeschlossen ist, bei Kosten— Spaltung mit deren Feststellung nach § 8 Satz 2.
§ 10
Beitragspflichtiger
( 1 )
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung Beitragsbescheides (§ 11) Eigentümer des Grundstückes Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere tragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
des ist. ist Bei—
(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
§ 11
Beitragsbescheid
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes, ^
w
3 . den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Aufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§5) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 7 ),
4 . die Festsetzung des Zahlungstermines,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag ^ls öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
6 . eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(ß) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.
Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die
Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für
den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
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