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Wird ein Abschnitt einer ausgebauten Erschließungsanlage gebildet oder werden mehrere Anlagen in der Abrechnung zusammengefaßt, so bilden die von dem Abschnitt oder den zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die
Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanläge bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m,
2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
(ß) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § ßß BBauG. Im Falle des § ß4 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln.
In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch ß,ß.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die an Stelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
§ 8
Kostenspaltung Der Ausbaubeitrag kann für
1 .
den
Grunderwerb,
2.
die
Freilegung,
3.
die
Fahrbahn,
4.
die
Radwege,
5.
die
Gehwege,
6.
die
Parkflächen,
7.
die
Grünanlagen,
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