Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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Wird ein Abschnitt einer ausgebauten Erschließungsanlage gebildet oder werden mehrere Anlagen in der Abrechnung zusammengefaßt, so bilden die von dem Abschnitt oder den zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grund­stücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die

Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Be­bauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an­dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage an­grenzen, die Fläche von der Erschließungsanläge bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m,

2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form ver­bunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungs­anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(ß) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächen­zahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Be­bauungsplanes maßgebend. Das gilt auch im Falle der Plan­reife im Sinne des § ßß BBauG. Im Falle des § ß4 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln.

In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch ß,ß.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die an Stelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Ge­schoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§ 8

Kostenspaltung Der Ausbaubeitrag kann für

1 .

den

Grunderwerb,

2.

die

Freilegung,

3.

die

Fahrbahn,

4.

die

Radwege,

5.

die

Gehwege,

6.

die

Parkflächen,

7.

die

Grünanlagen,

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