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§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der nach § 2 ermittelt.e Aufwand wird nach Abzug des Anteiles der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet
(§ 7 Abs. 1) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 2.
Bei Grundstücken in Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Satz 1 ermittelte Grundstücksfläche mit 140 v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(ß) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgbundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 4 vor- liegen. Der Berechnung des Ausbaubeitrages Werden die sich V nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Er- ^ Schließungsanlagen voll in der Baülast der Stadt stehen und
1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder
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2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung
a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder
b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz ß entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 50 bis 100 m, so wird die Tiefenbegrenzung von 50 m von beiden Erschiießungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Absatz ß.
(ß) Die Bestimmungen der Absätze ß und 4 gelten nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
§ 7
Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen
(l) Die von einer ausgebauten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke-bilden das Abrechnungsgebiet.
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