§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne ausgebaute Erschließungsanlage ermittelt.
Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer ausgebauten Erschließungsanlage ermitteln oder diesen für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
§ 4
Beitragsgegenständ
Der Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberechtigte
derjenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen
besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus,
daß
1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und
2. a) entweder für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche
oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist,
b) oder das Grundstück - soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden darf.
§ 5
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
(1) Die Stadt bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme
(§ ß Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen zu berücksichtigen. Den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Anteil der Stadt). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaßnahme geeignet ist, den in § 4 bezeichnet en Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.
(2) Erhält die Stadt für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Stadt nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Überschreitung.
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