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b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu lß v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 7 Abs. 2 ergebenden Grunds tücksflächen.
ß. Für Kinderspielplätze,
innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 7 Absatz ß ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Ausgaben für:
1. den Erwerb der Flächen,
2. die Freilegung der Flächen,
ß. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
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die Rinnen und die Randsteine, die Radwege, die Gehwege,
die Beleuchtungseinrichtungen, die Entwässerungseinrichtungen, den Anschluß an andere Anlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
11. die Übernahme von Anlagen durch die Stadt.
(ß) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
( 4 ) Für Plätze, Wege, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspiel plätze gelten die Absätze 2 und ß sinngemäß.
(ß) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen .
(6) Endet eine ausgebaute Erschlicßungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Eineinhalbfache, mindestens aber um 8 m.
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