Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
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VII

d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und

sonstigen Sondergebieten im Sinne

des § 11 der Baunutzungsverordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0

bb) mit einer Baumassenzahl über ß,0 bis 6,0

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0

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9 vom % F 1979 ..VII

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Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 7; Absatz ß ent­sprechend.

Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammel-

straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,0 m

Für Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis

zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu lß v.H. der im Abrechnungsge­biet sich nach § 7 Abs. ß ergebenden Geschoßflächen.

Für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,

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