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d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und
sonstigen Sondergebieten im Sinne
des § 11 der Baunutzungsverordnung
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
bb) mit einer Baumassenzahl über ß,0 bis 6,0
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0
10 vom 1979 VII
9 vom % F 1979 ..VII
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Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 7; Absatz ß entsprechend.
Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammel-
straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,0 m
Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis
zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu lß v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 7 Abs. ß ergebenden Geschoßflächen.
Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,
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378
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