Akte 
Sitzung 27. September 1978
Entstehung
Einzelbild herunterladen

2

^'.-"'t' t^'-

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Her­stellung von Erschließungsanlagen, soweit diese nicht bei tragsfähig nach den §§ 127 ff. BBauG sind.

(4) Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschließungs­anlage. Zur Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zu­standes dienen.

-

(5) Sobald die Stadt entschieden hat, eine Ausbaumaßnahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Beiträgen zur Folge hat, durchzuführen, teilt die Verbandsgemeindever­waltung im Auftrag der Stadt Montabaur dies unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann.

Die Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechtsbe­gründende Wirkung.

§ 2

Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand:

1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der .j Standspuren, Radwege, Gehwege, ^ Schutz- und Randstreifen) von

a) Wochenendhausgebieten Campingplatzgebieten

b) Kleinsiedlungsgebieten

bei einseitiger Bebaubarkeit

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, beson­deren Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8

bei einseitiger Bebaubarkeit

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

7,0 m

10,0 m 8,5 m

14,0 m

10.5 m

18,0 m

12.5 m

20,0 m 2ß,0 tn

3