Akte 
Sitzung 14. September 1972
Entstehung
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(2) Die Gebäudeunterhaltung obliegt der Vermieterin.

(3) Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten des Mieters.

§ 5

Die Sitzungsräume werden vom Stadtrat und seinen Ausschüssen unentgeltlich mitbenutzt.

§ 6

Das am 1. 1. 1973 beginnende Mietverhätlnis wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren begründet. Die Kündigung kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum 31. 12. ausgesprochen werden. Wird von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch ge­macht, so verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils zwei Jahre. Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle eines Neubaues durch die Verbandsgemeinde.

§ 7

Der Mieter ist berechtigt, die für den Geschäftsbetrieb der Verbandsgemeindeverwaltung notwendigen Einrichtungen, wie Telefonanlage. Kleincomputer usw. aufzustellen und zu installieren. Die vorhandene Telefon- und Sprechanlage wird übernommen.

§ 8

Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses sind die vorhande­nen Räume in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich bei der Begründung des Mietverhältnisses am 1. 1. 1973 befanden, soweit die Vermieterin die Räume nicht in dem neuen Zustand weiter benutzen will. Sonstige zusätzliche Einrichtungen kann die Vermieterin gegen Erstattung des Zweitwertes von der Miete rin übernehmen.

§ 9

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Änderungen dieses Vertrages sind im beiderseitigen Einvernehmen möglich.

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5^3 Montabaur, den

Für die Vermieterin

Für die Mieterin

I. Beigeordneter

Verbandsbürgermeister