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Auseinanderset zungsvertrag
Zwischen der Stadt Montabaur und der Verbandsgemeinde Montabaur wird folgender Auseinandersetzungsvertrag geschlossen:
§ 1
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Eingliederung in die Verbandsgemeinde .
Aufgrund des § 6 des 12, Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 1. März 1972 (GVB1. S. 109) ist die Stadt Montabaur in die Verbandsgemeinde Montabaur eingegliedert worden.
§ 2
Übernahme des Personals
Durch den Aufgabenübergang gern. §§ 5 und 6 der Verbandsgemeindeordnung übernimmt die Verbandsgemeinde von der Stadt auf der Grundlage der §§ 128 ff. BRRG. mit Wirkung vom 1. 10. 1972 die in der Anlage 1 aufgeführten Bediensteten.
§ 3
Bewegliches Vermögen und Verwaltungs
gebäude
1. In das Eigentum der Verbandsgemeinde Montabaur geht
a) das in der Anlage 2 aufgeführte Verwaltungsinventar gegen Erstattung des Zeitwertes und
b) das übrige nicht mehr benötigte Inventar kostenlos über nach dem Grundsatz: "Material folgt dem Personal".
2. Der Verbandsgemeinde werden die in der Anlage 3 aufgeführten Verwaltungsgebäude und -räume zur Nutzung für Verwaltungszwecke zur Verfügung gestellt.
Hierfür ist ein Entgelt aufgrund eines besonderen Mietvertrages (Anlage 4) zu leisten,
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