Akte 
Sitzung 04. Juli 1972
Entstehung
Einzelbild herunterladen

ü.iL

- 3 *

schaffen, welche es ermöglichen, im Bedarfsfall Wasser aus der Versorgungsanlage des Zweckverbandes Ruppach-Goldhausen zu ent­nehmen.

§ 6

Der Preis für einen Kubikmeter Wasser, welcher aus der Wasser­versorgungsanlage der Stadt Montabaur entnommen wird, errechnet sich aus dem Kleinverbraucherpreis der Stadt Montabaur nebst einem Zuschlag von 2o%. Der Zuschlag wird auf volle o,lo DM nach oben auf­gerundet.

Eine Wasserzählermiete wird nicht gezahlt.

h

:

j

L'.

r

r

[

{f

§ 7 r,

r

r '

Wassergeld ist monatlich aufgrund der zugestellten Rechnung zu zah- len. Zahlungspflichtig gegenüber der Stadt Montabaur ist die GfN.

Sie kann Dritte mit der Zahlung beauftragen.

!

§ 8 ;

Die Wasserlieferung aus dem Versorgungsnetz der Stadt Montabaur ;

bezüglich Menge und Güte des Wassers erfolgt nur im Rahmen der Mög­lichkeiten der Wasserversorgungsanlage der Stadt Montabaur. '-

§ 9 ^

; !

Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind, ist die Satzung der St-adt Montabaur über den Anschiuß an die, städtische Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 14-4omi-t

N achtrag s- satzung -- vom1 - 6Atigu-e^tverbindlich.

§ lo

Der Vertrag läuft vom Tage seines Inkrafttretens für eine Zeit von 2o Jahren. Er kann von jeder Vertragspartei mit einjähriger Frist nach Ablauf dieser Zeit zum Ende jedes Kalenderjahres gekündigt wer­den. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.