Akte 
Sitzung 04. Juli 1972
Entstehung
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§ 3

Die Anschlußleitung Montabaur von der Anschlußstelle an das städtische Leitungsnetz bis zum Wasserzähler und vom Wasser­zähler bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Montabaur wird Eigen­tum der Stadt Montabaur. Eine Entschädigung hierfür wird von der Stadt Montabaur an die Straßenverwaltung/GfN nicht gezahlt.

Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, diesen Leitungsabschnitt zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.

Dieses Recht kann auf Antrag im Grundbuch der Stadt Montabaur eingetragen werden. Die Kosten der Eintragung trägt die Stadt Montabaur.

Die Stadt Montabaur kann innerhalb der Gemarkung Montabaur Ver­braucher an die Anschlußleitung ansc-hließen, jedoch darf die Ver­sorgung der vorgenannten Abnehmer durch diese Anschlüsse keinen Schaden leiden.

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§ 4

Die Straßenverwaltung/GfN stellen der Stadt Montabaur die Anschluß­leitung Montabaur von der Gemarkungsgrenze der Stadt Montabaur bis zur Anschlußleitung des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen auf Bundesstraßengelände als Transportleitung kostenlos zur Verfügung. Dieser Leitungsabschnitt wird von der Straßenverwaltung/GfN unter­halten und gegebenenfalls erneuert.

Der Stadt Montabaur wird für die Entnahme von Wasser für ihre Zwecke aus dem Versorgungsnetz des Zweckverbandes Ruppach-Goldhausen auch die Versorgungsleitung der Straßenverwaltung/GfN aus diesem Versor­gungsnetz, welche Eigentum des Zweckverbandes Ruppach-Goldhausen ist, kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Wasserentnahme seitens der Stadt Montabaur aus der Versorgungs­anlage des Wasserzweckverbandes wird von der Stadt Montabaur geregelt Sie wird auf ihre Kosten im Bereich der Gemarkung der Stadt Montabaur technische Einrichtungen in Verbindung mit der Versorgungsleitung

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