§ 3
Die Anschlußleitung Montabaur von der Anschlußstelle an das städtische Leitungsnetz bis zum Wasserzähler und vom Wasserzähler bis zur Gemarkungsgrenze der Stadt Montabaur wird Eigentum der Stadt Montabaur. Eine Entschädigung hierfür wird von der Stadt Montabaur an die Straßenverwaltung/GfN nicht gezahlt.
Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, diesen Leitungsabschnitt zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.
Dieses Recht kann auf Antrag im Grundbuch der Stadt Montabaur eingetragen werden. Die Kosten der Eintragung trägt die Stadt Montabaur.
Die Stadt Montabaur kann innerhalb der Gemarkung Montabaur Verbraucher an die Anschlußleitung ansc-hließen, jedoch darf die Versorgung der vorgenannten Abnehmer durch diese Anschlüsse keinen Schaden leiden.
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§ 4
Die Straßenverwaltung/GfN stellen der Stadt Montabaur die Anschlußleitung Montabaur von der Gemarkungsgrenze der Stadt Montabaur bis zur Anschlußleitung des Wasserzweckverbandes Ruppach-Goldhausen auf Bundesstraßengelände als Transportleitung kostenlos zur Verfügung. Dieser Leitungsabschnitt wird von der Straßenverwaltung/GfN unterhalten und gegebenenfalls erneuert.
Der Stadt Montabaur wird für die Entnahme von Wasser für ihre Zwecke aus dem Versorgungsnetz des Zweckverbandes Ruppach-Goldhausen auch die Versorgungsleitung der Straßenverwaltung/GfN aus diesem Versorgungsnetz, welche Eigentum des Zweckverbandes Ruppach-Goldhausen ist, kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Wasserentnahme seitens der Stadt Montabaur aus der Versorgungsanlage des Wasserzweckverbandes wird von der Stadt Montabaur geregelt Sie wird auf ihre Kosten im Bereich der Gemarkung der Stadt Montabaur technische Einrichtungen in Verbindung mit der Versorgungsleitung
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