Akte 
Sitzung 04. Juli 1972
Entstehung
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Punkt 1/15, V orlage Nr. 36

Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe (Instandsetzungs- maßnahmen an der Heizungsanlage im Rathaus)

Vor Beratung dieses Tagesordnungspunktes verläßt das Mitglied des Stadtrates Plüschke den Sitzungssaal.

Der Stadtrat faßt bei zwei Enthaltungen folgenden Beschluß:

Der Stadtrat genehmigt eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 7.800, DM für die Instandsetzung der Heizungsanlage im Rathaus. Die Mittel sind im Nach­tragshaushaltsplan 1972 zu veranschlagen.

Als Zusatz wird noch vermerkt: Bei der Neuinstallation der Heizungsanlage soll auch darüber entschieden werden, ob im Gegensatz zu der bisherigen Ölheizung eine Umstellung auf Gas erfolgen soll. Wenn die erforderlichen Kostenzusammenstellungen vorliegen, soll über dieses Vorhaben zusammen mit den Beigeordneten entschieden werden. Da die Ratsmitglieder während der Urlaubszeit nicht zu erreichen sind, er­bittet der Vorsitzende die Zustimmung des Stadtrates zu einer evtl. Entscheidung und Auftragsvergabe.

Punkt l/l6, Vorlage Nr. 37

Ernennung des neuen Wehrführers und dessen Stellvertreters für die Freiwillige Feuerwehr Montabaur, Stadtteil Eschelbach

vom

1972

VI

w. ^idl

3972 VVI

1

g vom 1972 . VI

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der in der außerordentlichen Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Montabaur, Stadtteil Eschelbach, am 10. 6. 1972 gewählte neue Wehrführer, Herr Winfried Barbanus und sein Stellvertreter, Herr Rudi Weinbrenner werden durch den Stadt- rat in Montabaur ernannt.

Punkt 1/17, Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

a) Parken im Stadtgebiet

Zum wiederholten Male wurde in den Sitzungen des Stadtrates schon auf verbots­widriges Parken im Stadtgebiet von Montabaur hingewiesen. Herr Witte bemerkt in diesem Zusammenhang, daß besonders in den Abendstunden des Freitag und Samstag, die Kolpingstraße vor den Lokalen Schloßkeller und Kolpinghaus beider­seits mit Fahrzeugen zugestellt sind. Er schlägt vor, nach Einstellung des kommunalen Vollzugsbeamten diesen doch außerhalb der normalen Dienstzeit an­zuweisen, auch einmal in den Abendstunden der genannten Tage Streifengänge zu machen.

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