vom
Satzung
der Stadt Montabaur
für den Stadtteil Ettersdorf zur Änderung der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 24.5.1965 (1. Änderung)
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungs— gesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25.9.1964, GVB1.
S. 145) in Verbindung mit § 16 Durchführungsverordnung - Gemeindeordnung (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 251) vom 3.12.1964 und der §§ 1,
2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung wird
auf Beschluß des Stadtrates vom __ folgende
Satzung erlassen: ——- ^
§ 1
Der §16 Abs.1 der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 24.5.1965 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 16
Berechnung, Fälligkeit und Hebung
der Gebühren ,
(1) Für die Benutzung der Wasserleitung wird eine Gebühr erhoben. Sie ist das Entgelt für die Bereithaltung des Anschlusses und die verbrauchte Wassermenge. Die Berechnung der Gebühr erfolgt entweder nach der Wassermessung durch Hauswasserzähler oder nach den festgelegten Pauschalsätzen. Bei eingebauten Wasserzählern beträgt die Gebühr für jeden cbm Wasser -,80 DM. Außerdem wird eine Zählermiete in Höhe von 6,-- DM jährlich erhoben. Bleibt die Gebühr nach dem Verbrauch unter den Pauschalsätzen, wie sie beim Fehlen des Wasserzählers nach Abs. (2) zu berechnen wäre, so sind 75 % der Pauschalsätze als Mindest gebühr zu entrichten.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1.1.1972 in Kraft.
(2) Die übrigen Vorschriften der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 24.5.1965 werden nicht geändert.
Montabaur, den
Stadtverwaltung Montabaur
Bürgermeister

