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träges entsprechend der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung ler ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten usw. vom 4. 7- 1956 in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufwandsentschädigung beträgt l/ßO des Monatsbetrages für jeden Tag vom ersten Tag der Vertretung ab.
. Der
IV. Ausschüsse des Stadtrates
§ 7
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
$ vom 7]
a) Haupt- und Finanzausschuß )972
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b) Rechnungsprüfungsau^schuß ^ !
c) Schulausschuß ^ ^
d) Bauausschuß -"* 3 -
e) Werksausschuß j
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f) Sozialausschuß 3972
VI
g) Wald- und Friedhofsausschuß * !
h) Hospitalausschuß
2. Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Stadtrat gebildet werden.
3. Die Ausschüsse bestehen aus sieben Mitgliedern sowie aus sieben Stellvertretern und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Die Beigeordneten nehmen an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teil.
4. Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses sowie die des Rechnungsprüfungsausschusses sind aus der Mitte des Stadtrates zu wählen. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen sachkundigen Bürgern gewählt werden.
5. Sollten Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sein, kann ihre Vertretung im Einzelfall durch ein von der jeweiligen Partei zu bestimmenoe^ Mitglied des Stadtrates erfolgen.
6. Der Stadtrat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.
1. Die
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V. Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates [
und der Ausschüsse j
§ 8 }'
Aufwandsentschädigung an Mitglieder des
Stadtrates und die Beigeordneten
Mitglieder des Stadtrates erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, eine Aufwandsentschädigung.
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