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§ 2
Sonstige Bekanntmachungen
1. Öffentliche Bekanntmachungen, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, durch Aushang an den im § 1 Abs. 3 angegebenen Bekanntmachungstafeln.
2. Die Bekanntgabe durch Aushang dauert einschließlich des Tages des Aushanges drei Tage, sofern sich nicht aus den Umständen eine kürzere Aushängezeit ergibt.
II. Wappen, Flagge
§ 3
* Wappen
Als Wappen der Stadt Montabaur wird das Petruswappen geführt.
§ 4
Flagge
Die Flagge der Stadt Montabaur setzt sich aus den Farben Blau,
Rot und Weiß zusammen.
III. Bürgermeister und Beigeordnete
§ 5
Amtszeit und Besoldung des Bürgermeisters
1. Gemäß § 49 (l) Satz 3 GO wird die Stelle des Bürgermeisters der Stadt Montabaur in Personalunion mit der Stelle des Verbandsbürgermeisters der Verbandsgemeinde Montabaur hauptamtlich besetzt.
2. Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt gern.
§ 50 (3) GO in Verbindung mit § 13 (2) VGO 12 Jahre.
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3. Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters richten sich nach den Vorschriften des Kommunalbesoldungsgesetzes vom 22. 7* 1965 (GVB1. S. 149) in. der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Beigeordnete
1. Die Zahl der Beigeordneten beträgt drei.
2. Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
3. Der Beigeordnete, der den Bürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die Gesamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbe-
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