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Unabhängig von der Regelung des § 6 Abs. 3 erhalten die Beigeordneten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Stadtrates.
2. Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abgegolten.
3. Ein etwaiger Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrtkosten können gesondert geltend gemacht werden.
4. Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu zahlen.
§ 9
Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglieder und Bei geordneten lßO,-- DM pro Jahr.
VI. Schlußbestimmung
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 26. 9* 1966 außer Kraft.
; vom <972 VI
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3972 . VI
g vom 1972 . VI
Montabaur, den . ß
Bürgermeister
Landratsamt
des Unterwestervaldkreises
Ab^: 1 a
039 - 030 (^ 3 )
Montabaur, den
Gegen den Erlaß der Hauptsatzung der Stadt Montabaur werden aufsichtsbehördlich keine Bedenken erhoben.
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R.
Landrat
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