Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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Unabhängig von der Regelung des § 6 Abs. 3 erhalten die Beigeord­neten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Stadtrates.

2. Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abgegolten.

3. Ein etwaiger Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeit­gebers nachzuweisen. Fahrtkosten können gesondert geltend gemacht werden.

4. Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu zahlen.

§ 9

Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglieder und Bei geordneten lßO,-- DM pro Jahr.

VI. Schlußbestimmung

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 26. 9* 1966 außer Kraft.

; vom <972 VI

h

3972 . VI

g vom 1972 . VI

Montabaur, den . ß

Bürgermeister

Landratsamt

des Unterwestervaldkreises

Ab^: 1 a

039 - 030 (^ 3 )

Montabaur, den

Gegen den Erlaß der Hauptsatzung der Stadt Montabaur werden aufsichts­behördlich keine Bedenken erhoben.

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R.

Landrat

y

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