Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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. Die Niederschrift der Sitzung ist auf Verlangen jedem Rats­mitglied in den Amtsräumen der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen. Das Verlesen der Niederschrift zum Schluß der je­weiligen Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sitzung ist nicht erforderlich.

Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt worden sind, werden in der nächsten öffentlichen Sitzung nicht ver­lesen, es sei denn, daß der Stadtrat für einen Einzelfall dies mit Stimmenmehrheit beschließt.

5. Wird der Inhalt der Niederschrift bis zur nächsten Sitzung be­anstandet, so kann durch Mehrheitsbeschluß eine Berichtigung herbeigeführt werden. An der Beschlußfassung dürfen jedoch nur solche Ratsmitglieder teilnehmen, die bei der ursprüng­lichen Beschlußfassung mitgewirkt haben.

6. Neben der Fertigung einer Niederschrift ist von jeder Stadt­ratssitzung eine Tonbandaufzeichnung aufzunehmen. Die Ton­bänder sind dauernd aufzubewahren und unter Verschluß zu halten. Die Bestimmung des § 42 Abs. ß GO findet auf die Ton­bänder keine Anwendung. Zur Klärung von Zweifelsfragen kann der Bürgermeister oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtratsmitglieder die Wiedergabe der Tonbandaufzeichnung einer voraufgegangenen Sitzung verlangen. Wiedergaben von Aufzeichnungen über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nur in nichtöffentlichen Stadtratssitzungen erfolgen.

IX. Stadtratsausschüsse

§ 30

Bildung und Auflösung der Ausschüsse

1. Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates werden folgende Ausschüsse gebildet:

1.0 Haupt- und Finanzausschuß

1.1 Bauausschuß

1.2 Hospitalausschuß

l.ß Wald- und Friedhofsausschuß

1.4 Sozialausschuß

1.5 Schulausschuß

2. Der Stadtrat kann bei Bedarf weitere Ausschüsse bilden.

ß. Die Mitglieder der Ausschüsse sind aus Ratsmitgliedern und sonstigen sachkundigen Bürgern zu wählen. Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Parteien oder Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ ßß Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes); ändert sich das Stärkeverhältnis der Parteien oder Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen. Ersatzleute werden auf Vorschlag der Partei oder Gruppe, auf die sie entfallen, durch Mehrheitswahl bestimmt.