Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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4. Der Stadtrat kann einen Ausschuß jederzeit auflösen oder

die ihm übertragenen Zuständigkeiten entziehen. Er kann außer­dem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Aus­schusses jederzeit aufheben oder ändern, soweit aufgrund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 31

Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse

Der Stadtrat behält sich vor, die Zusammensetzung der Ausschüsse,

die Zahl ihrer Mitglieder und die Feststellungen ihrer Zuständig­keiten durch eine Zuständigkeitsordnung oder durch Einzelbe­schlüsse zu regeln.

§ 32

Arbeitsweise

1. Jeder Stadtratsausschuß kann durch Beschluß im Einzelfall die Anwesenheit von Ratsmitgliedern, die dem Ausschuß nicht angehören, zulassen.

2. Die Stadtratsausschüsse können bei ihren Beratungen Sachver­ständige zuziehen.

3. Ratsmitglieder, die im Stadtrat einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschußsitzung beraten wird, sind zu den Ausschußsitzungen einzuladen. Sie können sich an der Be­ratung über diesen Antrag ohne Stimmrecht beteiligen. Des­gleichen können Berichterstatter anderer Ausschüsse an den Beratungen teilnehmen, wenn die betreffende Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berührt.

4. Erfordert ein Gegenstand die Behandlung in mehreren Ausschüssen, kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.

ß. Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Stadtrat geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und diese Ge­schäftsordnung sinngemäß.

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X. Schlußvorschriften

§ 33

Änderung der Geschäftsordnung

1. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. Der Antrag muß auf der Tagesordnung stehen. Außerhalb der Tages­ordnung oder auf Dringlichkeitsantrag kann eine Änderung der Geschäftsordnung nicht beschlossen werden.

2. Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der Bür­germeister nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen.

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