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4. Der Stadtrat kann einen Ausschuß jederzeit auflösen oder
die ihm übertragenen Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses jederzeit aufheben oder ändern, soweit aufgrund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
§ 31
Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse
Der Stadtrat behält sich vor, die Zusammensetzung der Ausschüsse,
die Zahl ihrer Mitglieder und die Feststellungen ihrer Zuständigkeiten durch eine Zuständigkeitsordnung oder durch Einzelbeschlüsse zu regeln.
§ 32
Arbeitsweise
1. Jeder Stadtratsausschuß kann durch Beschluß im Einzelfall die Anwesenheit von Ratsmitgliedern, die dem Ausschuß nicht angehören, zulassen.
2. Die Stadtratsausschüsse können bei ihren Beratungen Sachverständige zuziehen.
3. Ratsmitglieder, die im Stadtrat einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschußsitzung beraten wird, sind zu den Ausschußsitzungen einzuladen. Sie können sich an der Beratung über diesen Antrag ohne Stimmrecht beteiligen. Desgleichen können Berichterstatter anderer Ausschüsse an den Beratungen teilnehmen, wenn die betreffende Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berührt.
4. Erfordert ein Gegenstand die Behandlung in mehreren Ausschüssen, kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.
ß. Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Stadtrat geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung und diese Geschäftsordnung sinngemäß.
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X. Schlußvorschriften
§ 33
Änderung der Geschäftsordnung
1. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. Der Antrag muß auf der Tagesordnung stehen. Außerhalb der Tagesordnung oder auf Dringlichkeitsantrag kann eine Änderung der Geschäftsordnung nicht beschlossen werden.
2. Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der Bürgermeister nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen.
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