Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
Einzelbild herunterladen

11

forderlichenfalls darüber hinaus die Ratsmitglieder zum Ver­lassen des Sitzungsraumes auffordern. In schweren Fällen kann der Vorsitzende den Ausschluß auch für mehrere, höchstens je­doch für drei Sitzungen aussprechen.

2. Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, hat die dahin­gehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Aus­schluß von weiteren drei Sitzungen zur Folge.

ß. Geg<"^ die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist binnen l4 Tage beim Vorsitzenden einzulegen. Uber den Einspruch beschließt der Stadtrat in der nächsten Sitzung.

4. Der Ausschluß von den Sitzungen des Stadtrates hat den

Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.

r-

ser

; vom P',

i972

VI

:h!

§ 28

Ausübung des Hausrechts

Wer als Zuhörer Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung oder Anstand verletzt, kann von dem Vorsitzenden aus dem Sitzungs­raum verwiesen werden. Zuhörer, die sich erheblich oder wiederholte Ruhestörungen oder unpassende Äußerungen zuschulden kommen lassen, können auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausge­schlossen werden.

g vom j ^

. vi

VIII. Niederschrift

§ 29

Form und Inhalt der Niederschrift

ssen,

2 .

Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift auf­zunehmen. Die Niederschrift muß den Tag der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten und von dem Vor­sitzenden, mindestens zwei vom Stadtrat bestimmten Ratsmit­gliedern und dem vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer unterschrieben sein. In der Niederschrift sollen ferner die nichtanwesenden Ratsmitglieder aufgeführt werden.

Die zur Mitunterzeichnung der Niederschrift beauftragten Ratsmitglieder werden vom Stadtrat für den Zeitraum der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrates bestimmt.

Jedes Rätsmitglied kann verlangen, daß seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

!

'' '

S

12