Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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- 8 - § 19

Redeordnung

1. In den Sitzungen des Stadtrates darf nur sprechen, wem das Wort erteilt ist. Das Wort zur Tagesordnung steht zunächst dem Antragsteller zu.

2. Der Vorsitzende kann jederzeit im Rahmen seiner Leitungs­und Ordnungsfunktion das Wort nehmen.

§ 20

Worterteilung

1. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldung. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer zu berichtigen sind, auch außerhalb der Rei­henfolge das Wort zu geben.

2. Zur Geschäftsordnung ist jedem Ratsmitglied außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Die Anträge zur Geschäfts­ordnung müssen sofort beraten und beschlossen werden. Die Beratung des Sachgegenstandes ist zu unterbrechen.

3. Der Stadtrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, daß die Redezeit für einen bestimmten Tagesordnungspunkt be­schränkt wird.

§ 21

Unterbrechung des Redners

1. Es ist nicht statthaft, den Redner zu unterbrechen. Bei Aus­führungen, die nicht zur Sache gehören, hat der Vorsitzende den Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zu verweisen. Ist dies zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann der Stadtrat auf Antrag des Vorsitzenden ohne Aussprache beschließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenstand entzogen wird. Der Vorsitzende hat den Redner vorher auf diese Folgen aufmerksam zu machen. Ist einem Redner das Wort entzogen wor­den, so darf er es für den gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

2. Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach der Abstimmung das Wort erteilt.

§ 22

Antrag auf Schluß der Beratung

Ein Antrag auf Schluß der Beratung geht jedem anderen Antrag vor. Uber den Antrag auf Schluß der Beratung wird nach Bekanntgabe der Ratsmitglieder, die sich noch zu Wort gemeldet haben, ohne Aussprache abgestimmt. Wird der Schlußantrag angenommen, so können nur noch die auf der Rednerliste verzeichneten Ratsmit­glieder sprechen.

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