Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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§

Schlußwort

Ist die Rednerliste erschöpft, erhält der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort. Der Bürgermeister kann das Schlußwort sprechen. Alsdann wird die Beratung geschlossen und ab­gestimmt .

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§ 24

Abstimmung

1. Der Vorsitzende leitet die Abstimmung durch Verlesung des end­gültigen Beschlußwortlautes ein. Die Verlesung kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Verweisung auf vorliegende Unterlagen ersetzt werden.

2. Die Beschlüsse des Stadtrates werden mit Stimmenmehrheit ge­faßt, soweit die Gemeindeordnung, sonstige Gesetze oder diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und un­gültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehr­heit nicht mit.

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ß. Die Abstimmung ist öffentlich. Wird dem vorliegenden oder vorge­tragenen Beschlußantrag von keinem Mitglied des Stadtrates widersprochen, stellt der Vorsitzende die Annahme des Antrages fest. Im anderen Fall erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben. Zweifelt ein Ratsmitglied an der Feststellung des Vorsitzenden über das Stimmenverhältnis, kann es die Auszählung der Stimmen verlangen.

4. Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Ratsmitgliedern ist namentliche Abstimmung vorzunehmen.

5. Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Ratsmitgliedern ist im Einzelfall schriftlich (geheim) abzustimmen.

6. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abge­gebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vor­behalt enthalten, sind ungültig.

§ 25

Reihenfolge der Abstimmung

1. Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

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a) über den Antrag auf Schluß der Beratung *

b) über den Antrag auf Vertagung

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