Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 6 -

§ 14

Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung

1. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende den Ratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu stellen.

2. Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Rats­mitglieder kann der Stadtrat beschließen, daß dringende Angelegenheiten noch in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Aussprache zur Beschlußfassung über die Dringlichkeit eines solchen Antrages soll sich nicht mit dem Inhalt des Antrages selbst, sondern nur mit der Frage der Dringlichkeit befassen. Wird der Dringlichkeitsantrag durch Beschluß bestätigt, so gilt die Tagesordnung als ergänzt.

ß. Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.

VI. Anfragen und Anträge

§ 15

All.gerneines 30f(

1. Jedem zu fassenden Beschluß mu -ß-

a) die Vorlage des Vorsitzenden oder eines Ausschusses oder

b) ein bestimmter Einzelantrag oder Abänderungsantrag eines oder mehrerer Ratsmitglieder oder

c) ein Antrag zur Geschäftsordnung zugrunde liegen.

2. Es können nur Anträge gestellt werden, zu deren Behandlung und Beschlußfassung der Stadtrat zuständig ist.

ß. Jeder Antrag ist durch den Bürgermeister, einen städtischen

Bediensteten (Berichterstatter) oder durch das antragstellende Ratsmitglied oder ein von ihm beauftragtes Ratsmitglied dem Stadtrat vorzutragen und zu begründen.

4. Eine durch Beschluß erledigte Angelegenheit kann innerhalb der folgenden 12 Monate nur dann zum Gegenstand einer neuen Beratung gemacht werden, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder damit einverstanden ist.

§ 16

Änderungs- und Ergänzungsanträge

1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zu den Verhandlungsgegen­ständen Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

- 7 -