5
r-
ser
Wer wegen Sonderinteresse ausgeschlossen ist, hat sich, wenn über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird, aus dem Sitzungsraum zu entfernen.
2. Absatz 1 gilt nicht bei Wahlen.
ß. Ein Ratsmitglied, bei dem ein Sonderinteresse vorliegt, hat
dieses dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen. Ob ein Sonderinteresse im Sinne des Abs. 1 vorliegt, wird durch den Vorsitzenden festgestellt. Ist das betroffene Ratsmitglied oder ein anderes Ratsmitglied mit der Feststellung des Vorsitzenden nicht einverstanden, so entscheidet der Stadtrat. An der Beratung und Abstimmung hierüber dürfen diejenigen, über deren Sonderinteresse entschieden wird, nicht teilnehmen. Ein Sonderinteresse liegt nicht vor, wenn der Bürgermeister oder der ihn vertretende Beigeordnete oder ein Ratsmitglied als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Belange durch die Angelegenheit berührt werden.
4. Hat der Bürgermeister oder der ihn vertretende Beigeordnete oder ein Ratsmitglied entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 an der Beratung und Abstimmung teilgenommen, so ist der Beschluß ungültig. Der Beschluß gilt jedoch als gültig zustande gekommen, wenn seine Ungültigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Beschlußfassung geltend gemacht wird.
5. Können Ratsmitglieder infolge Ausschlusses nach Absatz 1
an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Stadtrat abweichend von § 11 Abs. 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder an Stelle des Stadtrates.
e ,
g"
1
c vom h
i972 !
vi ; ^
^ ,
i
. vi !
e? vom 1972 . VI
ssen,
!
V. Durchführung der Tagesordnung
§ iß
Tagesordnung
1. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berück
sichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände vorbereitet und festgesetzt. Die Tagesordnung hat sämtliche Verhandlungsgegenstände zu enthalten. ^
2. Jedes Ratsmitglied kann beim Bürgermeister schriftlich beantragen, daß von ihm genau bezeichnete Gegenstände auf die r
Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Solche
Anträge müssen mindestens sieben Kalendertage vor der nächsten Sitzung des Stadtrates dem Vorsitzenden vorliegen.
Gehen die Anträge später ein, so werden sie auf die Tages- &*
Ordnung der übernächsten Sitzung gesetzt.
6

