Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis wahrgenommen. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten wird unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Ratsmit­gliedes ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden gewählt.

2. Das Stimmrecht des Bürgermeisters oder der ihn vertretenden Beigeordneten, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrates sind, ruht beim Erlaß von Satzungen, bei Wahlen, bei allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bür­germeisters und der Beigeordneten beziehen, sowie bei der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters.

§ 10

Aufgaben des Vorsitzenden

1. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung ( § 27) und übt das Hausrecht (§ 28) aus.

2. Der Vorsitzende hat die Verhandlung sachlich und unparteiisch zu leiten.

IV. Beschlußfähigkeit

§ 11

Beschlußfähigkeit

1. Der Stadtrat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfassu ohne Bedeutung, wenn der Stadtrat wegen einer früheren Be­schlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über den­

selben Gegenstand eingeladen worden ist. Bei der zweiten Ein­ladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 12

Ausschluß beim Vorliegen von Sonderinteressen

1. Der Bürgermeister sowie die ihn vertretenden Beigeordneten und Ratsmitglieder können an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten Grade oder ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt für Ratsmitglieder und die ehrenamtlichen Beigeordneten, die in anderer als öffentliche^ Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder gegen Entgelt- bei jemandem beschäftigt sind, der ah der Erledigung einer Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonder­interesse hat.

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