Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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4. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Aufnahme und

Gewährung von Darlehen oder die Bestellung von Bürgschaften behandeln,

ß. sich auf die Vorberatung von Bauleitplänen beziehen.

Der Bürgermeister bezeichnet in der Tagesordnung die Beratungs­gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Gegen die Zuweisung von Angelegenheiten in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung kann jedes Ratsmitglied vor Eintritt in die Tagesordnung Einspruch einlegen. Hierüber wird in nichtöffent­licher Sitzung beraten und entschieden.

§ 7

Teilnahmepflicht

1. Die Ratsmitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sollen sie den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.

2. Beigeordnete und Schriftführer nehmen auch an den nichtöffent­lichen Sitzungen teil. Der Vorsitzende kann die Teilnahme weiterer Dienstkräfte der Verwaltung gestatten.

§ 8

Verschwiegenheitspflicht

1. Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung oder sonst amtlich bekanntgeworden sind, Verschweigenheit zu bewahren, wenn es sich um die in § 6 genannten Angelegenheiten handelt oder wenn für einen Einzel­fall die Geheimhaltung vom Stadtrat beschlossen worden ist.

Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschlußsachen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind, oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerung und Stimmab­gabe des einzelnen Ratsmitgliedes in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die gemäß § 40 Abs. 1 GO von der Be­ratung und Abstimmung der Angelegenheit ausgeschlossen sind.

Sie gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Die Schweigepflicht kann nur dadurch aufgehoben werden, daß der Stadtrat oder die zuständige Staatsbehörde die Ratsmitglie­der von ihr entbindet.

2. Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht, so kann der Stadtrat ihm eine Geldbuße bis zu 1.000,-- DM auferlegen.

III. Der Vorsitzende und seine Befugnisse

§ 9

Vorsitz

. Den Vorsitz im Stadtrat führt mit Stimmrecht der Bürgermeister. In seiner Vertretung wird der Vorsitz von den Beigeordneten

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