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4. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Aufnahme und
Gewährung von Darlehen oder die Bestellung von Bürgschaften behandeln,
ß. sich auf die Vorberatung von Bauleitplänen beziehen.
Der Bürgermeister bezeichnet in der Tagesordnung die Beratungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Gegen die Zuweisung von Angelegenheiten in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung kann jedes Ratsmitglied vor Eintritt in die Tagesordnung Einspruch einlegen. Hierüber wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 7
Teilnahmepflicht
1. Die Ratsmitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sollen sie den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.
2. Beigeordnete und Schriftführer nehmen auch an den nichtöffentlichen Sitzungen teil. Der Vorsitzende kann die Teilnahme weiterer Dienstkräfte der Verwaltung gestatten.
§ 8
Verschwiegenheitspflicht
1. Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung oder sonst amtlich bekanntgeworden sind, Verschweigenheit zu bewahren, wenn es sich um die in § 6 genannten Angelegenheiten handelt oder wenn für einen Einzelfall die Geheimhaltung vom Stadtrat beschlossen worden ist.
Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschlußsachen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind, oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerung und Stimmabgabe des einzelnen Ratsmitgliedes in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die gemäß § 40 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung der Angelegenheit ausgeschlossen sind.
Sie gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Die Schweigepflicht kann nur dadurch aufgehoben werden, daß der Stadtrat oder die zuständige Staatsbehörde die Ratsmitglieder von ihr entbindet.
2. Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht, so kann der Stadtrat ihm eine Geldbuße bis zu 1.000,-- DM auferlegen.
III. Der Vorsitzende und seine Befugnisse
§ 9
Vorsitz
. Den Vorsitz im Stadtrat führt mit Stimmrecht der Bürgermeister. In seiner Vertretung wird der Vorsitz von den Beigeordneten
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