Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
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II. Einberufung und äußere Form der Sitzungen j

§ 4

Einberufung

1. Der Bürgermeister beruft nach Bedarf die Mitglieder des Stadtrates und die Beigeordneten unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und unter Beifügung der Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen ein.

2. Ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrate; kann unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen, daß die Vertretungskörperschaft unverzüglich vom Bürgermeister zu fine] Sitzung einzuberufen ist, Ein solches Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn der Stadtrat wegen des gleichen Gegen­standes innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrages einberufen wurde.

ß. Sind der Bürgermeister und die Beigeordne en aus ihrem Amt au geschieden oder nicht nur vorübergehend an der Amtsausübung verhindert und liegt ein dringender Fall vor, beruft das älteste Ratsmitglied den Stadtrat ein.

§ 5

Einladungsfrist

1. Zwischen Einladung und Sitzung müssen - besonders dringende Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalendertage liegen. Liegen zwischen Einladung und Sitzung weniger als vier volle Kalendertage, muß die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tages­ordnung durch Beschluß bestätigt werden.

2. Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind unter Angabe <

der Tagesordnung in der in der Hauptsatzung der Stadt !

Montabaur angegebenen Form bekanntzugeben. Die Bekanntgabe i ist gleichzeitig mit der Einladung zu veranlassen.

§ 6 }

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Stadtrates sind Öffentlich, sofern nicht über

Angelegenheiten beraten wird, die !

1. im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sind,

2. das öffentliche Wohl oder sonstige wichtige Belange des Bundes, des Landes oder der Stadt gefährden,

ß. sich auf Personalsachen, Grundstücksangelegerheiten, Vertrags­angelegenheiten und Abgaben- oder Steuersachen beziehen,

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