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Geschäftsordnung für den Stadtrat
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Aufgrund des § 4ß der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 25* September 1964 (GVB1. S. 145) hat sich der Stadtrat der Stadt
Montabaur in der Sitzung vom ' 5. 5. 72 _ durch Beschluß folge
Geschäftsordnung gegeben:
I. Fraktionen, Ältestenrat, Sitzplan
§ 1
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VI
Fraktionen
1. Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern des Stadtrates bestehen.
2. Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
ß. Mehrere Fraktionen oder Mitglieder verschiedener Parteien oder Wählergruppen können bei der Wahl der Stadtratsausschüsse gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
§ 2
Ältestenrat
1. Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Behandlung wichtiger Aufgaben des Stadtrates wird ein Ältestenrat gebildet. Ihm gehören an: der Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der Wahlperiode ein anderes Mitglied des Stadtrates als Vertreter im Ältestenrat benennen.
2. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Sind der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessenkollission i. S. des § 40 GO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz*
Der Sitzplan des Stadtrates wird vor seiner ersten Sitzung durch den Ältestenrat festgelegt. Wenn eine Einigung im Ältestenrat nie zu erzielen ist, erfolgt die Festlegung durch Beschluß des Stadtrates .
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