11
mit Wirkung vom 15.5.1972 vorzeitig beendet wird. Diese Regelung wird getroffen, um die Wahlzeiten des Verbandsbürgermeisters und die des Bürgermeisters der Stadt Montabaur einheitlich neu festsetzen zu können.
Der auf der Tagesordnung angegebene Punkt 11) Wahl, Einführung und Verpflichtung des Bürgermeister, wird zunächst abgesetzt, da er einen gemeinsamen Sitzungspunkt mit der Verbandsgemeindevertretung bildet und in der Niederschrift über diese Sitzung behandelt wird.
Punkt 12), Vorl. Nr. 7
Beschluß über die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für den Bürgermeister der Stadt
Der Stadtrat faßt unter der Führung des 3. Beigeordneten Karl Morsch heuser einstimmig folgenden Beschluß:
Die Dienstaufwandsentschädigung für den Bürgermeister der Stadt Montabaur wird gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kommunalbesoldungsgesetzes auf monatlich 13o.— DM festgesetzt.
Punkt 13)
Anfragen, Bekanntgaben, Verschiedenes
Bürgermeister Mangels gibt bekannt, daß der seinerzeit aufgestellte Terminplan für die Stadtratssitzungen auch weiterhin seine Gültigkeit behält.
543 Montabaur, den 23. Nov. 1972
Schriftführer
rsitzender
Ratsmitglied
Ratsmitglied

