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Es wurde § 8 zweimal als Alternativvorschlag angeböten.
Der erste Vorschlag wird gestrichen und der übrige § 8 hat folgenden Wortlaut:
Aufwandsentschädigung an Mitglieder des Stadtrates und
Beigeordnete
1. ) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten für die Teilnahme
an den Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, eine Aufwandsentschädigung. Unabhängig von der Regelung des § 6 Abs. 3 erhalten die Beigeordneten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Stadtrates.
2. ) Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung
des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abgegolten.
3. ) Ein etwaiger Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrtkosten können gesondert geltend gemacht werden.
4. ) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu
zahlen.
Der Entwurf Abs. 5 wird gestrichen.
Zweite Änderung:
§ 9
Höhe der Aufwandsentschädigung erhält folgenden Wortlaut:
Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglieder und Beigeordneten 15o.— DM pro Jahr.
Dritte Änderung:
Der Entwurf § lo wird vollkommen gestrichen, so daß die Schlußbestimmung die Überschrift § lo erhält.
^ vom ,'972 VI
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1 '
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt den in der Sitzung am 15.5.1972 vorliegenden Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Montabaur. Gern. § 37 Abs. 3 hat das Stimmrecht des Bürgermeisters beim Erlaß dieser Satzung geruht.
Punkt 5), Vorl. Nr. 3 '
Beschluß über die Geschäftsordnung für die Sitzungen des Stadtrates
In § 15 des vorliegenden Entwurfes wird im 1. Abs. das Wort "muß" durch das Wort "soll" ersetzt, so daß der 1. Abs. folgenden Inhalt hat:
Jedem zu fassenden Beschluß soll
a) die Vorlage des Vorsitzenden .
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
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