Akte 
Konstituierende Sitzung des Stadtrates von Montabaur am 15. Mai 1972
Entstehung
Einzelbild herunterladen

8

S

!

- 8 -

Es wurde § 8 zweimal als Alternativvorschlag angeböten.

Der erste Vorschlag wird gestrichen und der übrige § 8 hat folgenden Wortlaut:

Aufwandsentschädigung an Mitglieder des Stadtrates und

Beigeordnete

1. ) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten für die Teilnahme

an den Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüsse bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, eine Auf­wandsentschädigung. Unabhängig von der Regelung des § 6 Abs. 3 erhalten die Beigeordneten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Stadtrates.

2. ) Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung

des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abge­golten.

3. ) Ein etwaiger Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des

Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrtkosten können gesondert geltend gemacht werden.

4. ) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu

zahlen.

Der Entwurf Abs. 5 wird gestrichen.

Zweite Änderung:

§ 9

Höhe der Aufwandsentschädigung erhält folgenden Wortlaut:

Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglieder und Beigeordneten 15o. DM pro Jahr.

Dritte Änderung:

Der Entwurf § lo wird vollkommen gestrichen, so daß die Schluß­bestimmung die Überschrift § lo erhält.

^ vom ,'972 VI

!9

1 '

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt den in der Sitzung am 15.5.1972 vorliegenden Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Montabaur. Gern. § 37 Abs. 3 hat das Stimmrecht des Bürgermeisters beim Erlaß dieser Satzung geruht.

Punkt 5), Vorl. Nr. 3 '

Beschluß über die Geschäftsordnung für die Sitzungen des Stadtrates

In § 15 des vorliegenden Entwurfes wird im 1. Abs. das Wort "muß" durch das Wort "soll" ersetzt, so daß der 1. Abs. folgenden Inhalt hat:

Jedem zu fassenden Beschluß soll

a) die Vorlage des Vorsitzenden .

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

9