12
2. Der Stadtrat gibt zu dem Bebauungsplan "Wassergraben VI" in der vorgelegten Form seine Zustimmung.
3. Der Bebauungsplan soll gemäß § 2, Ziffer 6 des BBauG öffentlich ausgelegt werden.
4. Der Beschluß des Stadtrates vom 16. Juni 1971 (Vorlage Nr. 222) in gleicher Angelegenheit wird aufgehoben.
Mittlerweile sind zu Punkt 11/1 der nichtöffentlichen Sitzung die Herren Architekt Schwirtz, Baurat Diederich vom Landratsamt sowie Herr Stenzei vom Landratsamt erschienen, um hier ihre Ausführungen über die Beratung und über den Bebauungsplan für das Schul- und Sportzentrum darzulegen.
Die Tonbandaufzeichnung geht also hier weiter mit dem Punkt 11/1 der nichtöffentlichen Sitzung wie auch aus dem vorstehenden Tonbandinhaltsverzeichnis zu ersehen ist.
Aus Gründen der Trennung dieser Niederschrift in einen öffentlichen und nichtöffentlichen Teil (Aufbewahrung), wird in dieser Niederschrift jedoch erst der gesamte öffentliche Teil behandelt und daran anschließend der nichtöffentliche Teil.
Anhand des Tonbandinhaltsverzeichnisses kann aber jederzeit die richtige Stelle auf dem Tonband zum Abhören wiedergefunden werden.
Punkt 1/3, Vorlagen Nr. 28$ und 285 a
Beratung und Beschluß über den Auseinandersetzungsvertrag und über die Eingliederung der Gemeinde Eigendorf in die Stadt Montabaur
vom
972
VI
Der Vorsitzende berichtet wieder von den Störfeuern der Herren Kleine und Jaspert. In der Zwischenzeit hat Bürgermeister Winkenbach aus Eigendorf angerufen und das Abstimmungsergebnis durchgegeben, das wie folgt aussieht: 6 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen. Die Sitzung wird daher zu einer kurzen Fraktionsbesprechung unterbrochen. Aus den anschließenden beiden Stellungnahmen der Stadtratsfraktionen ist eine starke Enttäuschung über ein solches Verhalten gewisser Elgendorfer Bürger zu entnehmen. Man hört immerwieder die Argumente, daß die verschuldete Stadt sich durch Eigendorf gesund machen wolle und das Vermögen von Eigendorf schlucken wolle. Hierbei übersieht man aber ganz die Leistungen der Stadt Montabaur, die natürlich viel Geld kosten, wobei in Eigendorf keine nennenswerten Investitionen festgestellt werden könnten. Der vorliegende Btwurf des Auseinandersetzungsvertrages wird auf ausdrücklichen Wunsch der Vertreter der Gemeinde Eigendorf in § 7 durch einen dritten Absatz ergänzt, der den Inhalt aus Vorlage Nr. 285 a erhält. Er heißt dort also:
3. "Der Stadtrat wird bei der Ausführung des Auseinandersetzungsvertrages grundsätzlich die Verkaufserlöse aus gemeindeeigenen Grundstücken im Stadtteil Eigendorf zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Stadtteil Eigendorf verwenden".
Weiterhin war von Eigendorf die Unterschriftsleistung vor der Gemeindevertretung Eigendorf gefordert worden. Es ist allgemeine Auffassung des Rates und der Verwaltung, daß dieser Wunsch nicht erfüllt werden kann, da beide Unterschriften ja nicht gleichzeitig geleistet werden müssen.
%
j?
13

