§ 9
Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden.
§ lo
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 11
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6 , 7, 8 , 9 und lo der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu l.ooo,-- DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.o5.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung vom ol.ol.l975 (BGBl. I S. 8 o) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeindeverwaltung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom o8.o7.1957 (GVB1. S. lol) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
1. Satzung der Stadt Montabaur vom 08 .12.1964
2. Satzung der Gemeinde Bladernheim vom o2.12.1963
3. Satzung der Gemeinde Eigendorf vom 23.o3.1964
4. Satzung der Gemeinde Eschelbach vom 21.11.1959
5. Satzung der Gemeinde Ettersdorf vom 18.o9.1959
6 . Satzung der Gemeinde Horressen vom 17.o7.1959
7. Satzung der Gemeinde Reckenthal vom 18.lo.1963
8 . Satzung der Gemeinde Wirzenborn vom ol.o9.1963.
Montabaur, den _ STADT MONTABAUR

