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anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vorstandes sein. § lo Abs. 4 dieser Satzung gilt für diese Wahlen sinngemäß.
§ 13
Heimleitung
Die Heimleitung wird durch die KAS e.V. nach Anhörung des Vorstandes des Kuratoriums bestellt.
§ 14
Arbeitsausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können bei Bedarf Arbeitsausschüsse bilden. Diesen können bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden. Die Arbeitsausschüsse sollen aus nicht mehr als je 5 Personen bestehen, wobei mindestens 3 Personen Kuratoriumsmitglieder sein müssen. Die Arbeitsausschüsse werden jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsausschüsse gehören u.a.:
a) die verantwortliche Bearbeitung der durch die Mitgliederversammlung oder den Verstand übertragenen Aufgaben innerhalb des bei der Beauftragung abgesteckten Rahmens,
b) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschlußfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung,
c) die Beratung des Heimleiters und des Vorsitzenden in den die Aufgabengebiete unmittelbar berührenden Fragen.
(3) Die Arbeitsausschüsse können bei der Durchführung ihrer Aufgaben evtl, notwendige Fach- und Hilfskräfte außerhalb des Kuratoriums hinzuziehen. Hierbei sind insbesondere Vertreter der örtlichen Vereine zu berücksichtigen.
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