Akte 
Sitzung 24. September 1981
Entstehung
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anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vorstandes sein. § lo Abs. 4 dieser Satzung gilt für diese Wahlen sinngemäß.

§ 13

Heimleitung

Die Heimleitung wird durch die KAS e.V. nach Anhörung des Vorstandes des Kuratoriums bestellt.

§ 14

Arbeitsausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können bei Bedarf Arbeitsausschüsse bilden. Diesen können bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden. Die Arbeitsausschüsse sollen aus nicht mehr als je 5 Personen bestehen, wobei mindestens 3 Personen Kuratoriumsmitglieder sein müssen. Die Arbeitsausschüsse werden jeweils von einem Vorstands­mitglied geleitet.

(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsausschüsse gehören u.a.:

a) die verantwortliche Bearbeitung der durch die Mit­gliederversammlung oder den Verstand übertragenen Aufgaben innerhalb des bei der Beauftragung abgesteck­ten Rahmens,

b) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschlußfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung,

c) die Beratung des Heimleiters und des Vorsitzenden in den die Aufgabengebiete unmittelbar berührenden Fragen.

(3) Die Arbeitsausschüsse können bei der Durchführung ihrer Aufgaben evtl, notwendige Fach- und Hilfskräfte außer­halb des Kuratoriums hinzuziehen. Hierbei sind insbeson­dere Vertreter der örtlichen Vereine zu berücksichtigen.

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