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Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende oder sein Vertreter nach Ablauf einer Stunde seit Sitzungsbeginn einen neuen Sitzungstermin anberaumen. In dieser Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlußfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung besonders hinzuweisen.
(5) Über den Sitzungsverlauf ist durch den Schriftführer oder seinen Stellvertreter eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied unterschrieben.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschriften einzusehen. In den Sitzungen der Mitgliederversammlung sind die Niederschriften durch den Schriftführer oder seinen Vertreter jederzeit verfügbar zu halten. Je eine Durchschrift der Sitzungsniederschriften ist der KAS-Geschäftsstelle, dem Bürgermeister der Stadt Montabaur und der Heimieitung innerhalb von 2 Wochen zuzuleiten.
(6) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind in der Regel nicht öffentlich. Es können jedoch auf Beschluß des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder cs verlangt, Gäste, die bei der Beratung der anstehenden Punkte wegen ihrer Sachkenntnis behilflich sein können, an der Sitzung teilnehmen. Der Vorstand kann außerdem, wenn er es für sachdienlich hält, Vertreter der Presse zu der Sitzung einiaden. KAS-Vorstandsmit- glieder, der Geschäftsführer der KAS e.V. oder im Bedarfsfälle eine von ihm beauftragte Person können jederzeit an den Sitzungen der Mitgliederversammlung
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